Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt zwar ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht aber nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und hob damit die entgegenstehenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln auf.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2007 - Aktenzeichen, Pressemitteilung
Die beiden Urteile zugunsten der Auszubildenden wurden von Befristungsexperte von Hopffgarten von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte erstritten. Rechtsanwalt von Hopffgarten wurde u.a. von der Zeitung "Die Welt" zum Thema "Befristung" interviewt (Welt vom 20.08.2006: Befristung ist reine Formsache?)
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