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10.10.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung nach der Ausbildung

Nach einer befristeten Übernahme eines Auszubildenden nach Ausbildungsende dürfen keine weiteren befristeten Arbeitsverträge im Anschluss hieran damit begründet werden, dem Auszubildenden solle eine Anschlussbeschäftigung ermöglicht werden. Das entschied heute das Bundesarbeitsgericht in zwei Sachen zugunsten der mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigten Ex-Auszubildenden, die von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian von Hopffgarten vertreten wurden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt zwar ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht aber nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und hob damit die entgegenstehenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln auf.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2007 - Aktenzeichen, Pressemitteilung

Die beiden Urteile zugunsten der Auszubildenden wurden von Befristungsexperte von Hopffgarten von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte erstritten. Rechtsanwalt von Hopffgarten wurde u.a. von der Zeitung "Die Welt" zum Thema "Befristung" interviewt (Welt vom 20.08.2006: Befristung ist reine Formsache?)

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