Der Fall:
Arbeitnehmerin und Arbeitgeber hatten einen vorformulierten Arbeitsvertrag geschlossen, in dem es hiess:
"§ 2 Vertragsbeginn/Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2005 und wird
a) für die Zeit 31.10.2005 befristet abgeschlossen
b) auf unbestimmte Zeit
für die Dauer der Probezeit jedoch befristet abgeschlossen
Falls eine Probezeit nicht vereinbart ist, gilt eine solche von 3 Monate."
Das Ergebnis:
"Werden in einem Formulararbeitsvertrag verschiedene Alternativformulierungen zur Probezeit nicht vollständig gestrichen, so dass sich eine unklare Doppelbefristung ergäbe, geht diese Unklarheit zu Lasten des Aufstellers der Klausel (vgl. BAG vom 09.11.2005, 5 AZR 128/05)."
so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1002/0).
Der Arbeitgeber durfte den Arbeitnehmer trotz befristeten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigen und nach verlorener zweiter Instanz sämtliche Kosten zahlen, insgesamt mehrere tausend Euro.
Falscher Kommentar an dieser Stelle: "Der Anwalt war schuld". Zukünftig lieber früher hin. Oder wie es der DAV in seiner Kampagne zu Recht formuliert: "Keine Unterschrift ohne Anwalt".
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte