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08.11.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kettenarbeitsvertrag

Als Kettenarbeitsvertrag bezeichnet man wiederholte befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitgeber. Früher war das für Arbeitgeber mit einem grossen Risiko verbunden, weil die Rechtsprechung im Streitfall jeden befristeten Arbeitsvertrag auf die Wirksamkeit überprüfte. War nur eine Befristung nicht gerechtfertigt, konnte der Arbeitgeber sich über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis freuen. Das war eigentlich nicht ganz

ungerecht, denn der Arbeitgeber hat ja die Verträge auf seinen Wunsch befristet; im Interesse des Arbeitnehmers lag das meistens nicht. Also sollte er nach damaliger Lesart auch das Risiko tragen, dass die Verträge gesetzeskonform sind.

Leider hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung, aus der der Begriff "Kettenarbeitsvertrag" stammt, schon seit längerem aufgegeben. Die Arbeitsgerichte prüfen jetzt nur noch den letzten befristeten Arbeitsvertrag. Die vorhergehenenden Arbeitsverträge werden dagegen nicht mehr darauf überprüft, ob sie rechtlich einwandfrei sind, also ob ein sachlicher Grund besteht oder eine Ausnahme vom Erfordernis des Befristungsgrundes besteht.

Begründung des Bundesarbeitsgerichts: Mit der Unterschrift unter den neuen befristeten Arbeitsvertrag akzeptiere der Arbeitnehmer die vorhergehende Befristung wie bei einem Aufhebungsvertrag, sonst könne er den neuen Vertrag ja nicht unterschreiben. Vereinfacht ausgedrückt.

Kann man auch anders drüber denken, vor allem wenn man sich das Dilemma bewusst macht, in der die Mitarbeiter mit Kettenbefristungen typischerweise stecken: Da wird die nächste Befristung vor Ablauf der alten angeboten. Da sitzt der Arbeitnehmer zwischen Baum und Borke.

Sagt er nein, weil er oder sein Anwalt glauben, der alte Vertrag sei nicht wirksam befristet, muss er Farbe bekennen und bekommt das neue Angebot nicht mehr. Dann bleibt nur die Klage. Und da man sich immer darüber streiten kann, ob eine Befristung okay ist oder nicht (manchmal bis zum Bundesarbeitsgericht), bleibt das Risiko beim Arbeitnehmer, das die Arbeitsgerichte die bisherige Befristung akzeptieren ("vor Gericht und auf hoher See" heisst es dann) und der Mitarbeiter am Ende mit leeren Händen dasteht. Da nimmt man im Zweifel den Spatz in der Hand anstatt die Taube auf dem Dach.

Dogmatisch (also nach der "reinen" Vertragslehre) lässt sich die Abkehr des Bundesarbeitsgerichts von der Kettenarbeitsvertragsrechtsprechung sicher begründen. Es ist aber keine sehr lebensnahe und auch keine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung. Sie führt vielmehr dazu, dass die meisten Mitarbeiter ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil ihnen das Risiko zu hoch ist. Und welcher seriöse Arbeitsrechtler würde schon - von Ausnahmefällen einmal abgesehen - für das Nichtbestehen eines sachlichen Grundes eine Garantie übernehmen?

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte