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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:

Befristeter Arbeitsvertrag §14ABS.2TzBfG, ab 26.08.2005 bis 31.07.2006 im GastroService wie lang ist die Kündigungsfrist.
Wenn ich Arbeitsplatz weschseln möchte.
Antwort:
Sehr geehrter richter,

ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

U.U. steht Ihnen gar nicht das Recht zu, vorzeitig durch ordentliche Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Das beruht auf folgendem: Sie geben an, daß der Vertrag nach § 14 2 TzBfG befristet worden ist.

In diesem Zusammenhang ist § 15 TzBfG zu beachten, der regelt, wie ein befristetes Arbeitsverhältnis endet.

Die Vorschrift lautet:

§ 15

Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Absatz 3 der Vorschrift stellt also eindeutig klar, daß Sie ihr kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis nur vorzeitig durch ordentliche Eigenkündigung beenden können, wenn dies entweder in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder aber sich aus für Sie geltenden tariflichen Regelungen ergibt.

Ihren Arbeitsvertrag müssen Sie also darauf sichten.

Sollten Sie dort zu einem ordentlichen Kündigungsrecht nichts finden, dann kann sich ein solches nur aus tariflichen Regelungen ergeben. Diese müßten aber überhaupt auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Tarifverträge finden auf Arbeitsverhältnisse nicht ohne weiteres Anwendung. Es ist vielmehr erforderlich, daß

- Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tarifbindung unterliegen, weil sie Mitglieder bei den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) sind oder

- ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für Ihre Branche existiert oder

- in Ihrem Arbeitsvertrag auch ohne Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirksam Bezug auf tarifliche Regelungen genommen wurde.

Sichten Sie also, wenn Sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind, Ihren Arbeitsvertrag darauf, ob er eine Klausel enthält, wonach tarifliche Regelungen Anwendung finden. Diese könnten dann auf ein ordentliches Kündigungsrecht gesichtet werden.

Enthält der Arbeitsvertrag keine dieser Möglichkeiten, dann müssen Sie davon ausgehen, dass Sie ordentlich nicht kündigen können und der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung endet.

Daneben kann das Arbeitsverhältnis aber natürlich immer vorzeitig durch einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung, die Sie ohne Nachteile in der Regel aber nur bei einem sofortigen Anschlußarbeitsverhältnis eingehen können, aufgelöst werden. Vielleicht sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, denn nicht selten handeln Arbeitgeber nach dem Motto „Reisende soll man ziehen lassen“. Schlichtes Fernbleiben von der Arbeit und die Aufnahme einer anderen Tätigkeit kann gegen Wettbewerbsverbote verstoßen und auch Schadenersatzansprüche auslösen. Das Recht zu fristlosen Kündigung besteht auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings ist es an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ohne Einhaltung einer Frist können Sie nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (der Arbeitgeber hat bsplw. einen schweren Vertragsbruch begangen), der Ihnen das Abwarten bis zum Auslaufen der Befristung unzumutbar macht. In der Regel bedarf es aber auch immer zuvor einer erfolglosen Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung.



Mit freundlichen Grüßen


Christian von Hopffgarten

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
26.04.2006
Preis:
75 €
Kunde:
richter
Experte: