In meinem zweckbefristeten Arbeitsvertrag steht die Klausel: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichung des Zweckes, spätestens jedoch am 31.03.2006. Es handelt sich dabei um den ersten Vertrag mit der Firma und ich bin dort seit dem 01.04.2005 beschäftigt. Das heißt dann ja wohl, dass eine reine Zeitbefristung zulässig gewesen wäre.
Was ist nun, wenn zu diesem Zeitpunkt (31.03.2006) der Zweck noch nicht erfüllt ist? Endet das Arbeitsverhältnis (was ja dann einem Zeitarbeitsvertrag entsprechen würde)? Muss ein neuer Vertrag mit einem neuen Enddatum abgeschlossen werden?
Oder läuft der Vertrag unabhängig vom Erreichen des Datums weiter?
Vielen Dank für eine zügige Antwort
Lieber Fragesteller,
bei Ihrem Vertrag wurde eine Zweck- und eine Zeitbefristung kombiniert.
Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks. Das heißt mit Ende des Projekts oder Ende der Vertretung, je nach Befristungsgrund.
Im Gegensatz dazu endet das Arbeitsverhältnis bei einer Zeitbefristung mit Ablauf des Datums.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 27.06.2001 ( 7 AZR 157/00) entschieden, dass eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zulässig ist.
Es ist nun eine Frage der Auslegung, ob das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks oder mit Zeitablauf enden soll.
Vorliegend bringt die Formulierung "spätestens" zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006 endet, unabhängig davon, ob der Zweck bis dahin erreicht wurde.
Wird der Zweck des Arbeitsverhältnisses aber früher erreicht, endet das Arbeitsverhältnis auch früher.
Da eine Zweckbefristung vereinbart wurde, kommt es auf die Zulässigkeit einer reinen Zeitbefristung ohne Sachgrund nicht an.
Also konkret zu Ihren Fragen:
Ist der Zweck zum 31.03.2006 noch nicht erreicht endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2006.
Soll das Arbeitsverhältnis fortbestehen muss eine Anschlussbefristung erfolgen.
Da es sich offensichtlich um eine Sachgrundbefristung handelt, kann der Vertrag vor Ablauf verlängert werden oder nach Ablauf ein neuer Vertrag geschlossen werden. Der Vertrag läuft nicht automatisch über den 31.03.2006 hinaus, auch wenn der Zweck noch nicht erreicht wurde.
Ich hoffe Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben. Sollte noch etwas unklar sein, können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Felser, Rechtsanwalt
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt